📢 Neues BGH-Urteil zur Restwertabrechnung bei finanzierten Fahrzeugen!
🔍 Aktenzeichen: VI ZR 174/24, Urteil vom 25.03.2025 💥 Worum ging’s? Ein Kläger forderte nach einem Unfall 3.190 € Restwertdifferenz – sein Gutachter hatte regionale Restwertangebote berücksichtigt. Die gegnerische Versicherung setzte ein höheres Internet-Angebot (10.290 €) an.
📉 Der Clou: Das Auto war sicherungsübereignet an die Seat Bank (Volkswagen Bank GmbH). Der Kläger machte den Schaden in fremdem Namen (gewillkürte Prozessstandschaft) geltend.
⚖️ Was hat der BGH entschieden? Die Klage wurde abgewiesen. Maßgeblich für die Bewertung des Restwerts ist die Perspektive des tatsächlichen Eigentümers – hier also der Seat Bank, nicht des Klägers.
🏦 Weil es sich bei der Seat Bank um ein professionelles, wirtschaftlich tätiges Unternehmen im VW-Konzern handelt, muss sie sich auch auf überregionale Restwertbörsen und Online-Angebote verweisen lassen. Ein regionales Gutachten reichte daher nicht aus.
Merke: ➡️ Wird der Schaden für den Sicherungseigentümer geltend gemacht, zählt dessen wirtschaftliche Perspektive – auch beim
Restwert. ➡️ Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 249 Abs. 2 BGB gilt subjektbezogen, aber nicht automatisch zugunsten des Sicherungsgebers.
➡️ Der Kläger trägt die Beweislast für die Eignung seines Restwertgutachtens! 📚 BGH stärkt damit erneut die Linie aus VI ZR 211/22 (Leasingfälle): Maßgeblich ist der Eigentümer – und der muss wirtschaftlich handeln.